P R E S S E M I T T E I L U N G
Kiel, den 04.02.2010
Das aktuelle Urteil
Ist bei Feuchtigkeitsschäden ein baulicher Mangel nicht auszuschließen,
so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt
Auf ein
Mieterverschulden kommt es nicht an
Bei (Feuchtigkeits-)Mängeln
obliegt es dem Vermieter, die Möglichkeit einer in seinem Einfluss und
Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache auszuräumen. Eine Beweislast des
Mieters kommt solange nicht in Betracht wie der Vermieter die Möglichkeit einer
in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache nicht
gänzlich ausgeräumt hat. Die Ungewissheit über die Ursachen von
Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung geht zu Lasten des Vermieters. Nur dann,
wenn allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden
in Betracht kommt, ist eine Mietminderung ausgeschlossen.
Amtsgericht Schleswig, 31 C 126/08 vom 23.02.2009
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel