P R E S S E M I T T E I L U N G
Kiel, den 11.02.2010
Das aktuelle Urteil
Bei einem
Gebäude des Baujahres 1900 stellt es keinen Mangel dar, wenn der
Trittschallschutz heutige Standards weit unterschreitet, aber den „üblichen"
Anforderungen der Bauzeit entsprach
Zeitgemäße
Schallschutzstandards können in Altbauten, soweit vertraglich nichts
Abweichendes vereinbart worden ist, nicht erwartet werden. Entspricht die
Trittschalldämmung dem Standard der Bauzeit, so stellt es keinen Mangel dar,
dass sie den heutigen Anforderungen nicht genügt. Ein Mängelbeseitigungsanspruch
ist ausgeschlossen.
Amtsgericht Kiel, 119 C 336/08 vom 14.12.2009
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel