Mietrechtsreform, Übergangsregelung, Gesetzesinitiativen,
Einigungsvertrag, Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes zu
Kündigungsfristen, Kündigungsausschluss, Eigenbedarf oder
Abrisskündigung – das sind nur einige Stichworte der letzten Monate.
Zwar besteht der gesetzliche Kündigungs- und Mieterschutz im Kern
unangetastet weiter. In Einzelfragen haben sich für Mieter und
Vermieter aber eine Reihe wichtiger Änderungen ergeben:
Ø
Mieter können
unbefristete Mietverträge ohne Angabe von Gründen mit einer Frist
von 3 Monaten kündigen.
Ø
Will der Vermieter
kündigen, muss er einen Kündigungsgrund haben, zum Beispiel
Eigenbedarf. Er muss gestaffelte Kündigungsfristen einhalten,
zwischen 3 und 9 Monaten.
Ø
Diese
Kündigungsfristregelungen gelten nicht, wenn der Mietvertrag vor dem
1. September 2001 abgeschlossen wurde und im Vertrag die früheren
gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben
sind. Dann gelten für Mieter und Vermieter diese langen Fristen
zwischen 3 und 12 Monaten (BGH VIII ZR 240/02). Aber: Der
Gesetzgeber will hier korrigieren und sicherstellen, dass Mieter
auch diese Verträge künftig mit Dreimonatsfrist kündigen können.
Ø
Seit der
Mietrechtsreform können Mieter und Vermieter zwar nicht mehr ohne
weiteres einen einfachen Zeitmietvertrag abschließen, sie können
aber einen Kündigungsausschluss für einen festen Zeitraum
vereinbaren, zum Beispiel für Mieter 5 Jahre lang (BGH VIII ZR
81/03).
Ø
Kündigt der Vermieter
wegen Eigenbedarfs, muss er eine ihm gehörende, leer stehende
Wohnung dem gekündigten Mieter anbieten. Allerdings besteht diese
Anbietpflicht nur bis zum Ende der Kündigungsfrist und ist auf leer
stehende Wohnungen im selben Haus oder in der selben Wohnanlage
beschränkt (BGH VIII ZR 311/02 und 276/02).
Ø
Seit Mai 2004 können
auch alte, noch zu DDR-Zeiten abgeschlossene Mietverträge mit der
Begründung „Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung“
gekündigt werden. Das war bisher durch den Einigungsvertrag
ausgeschlossen.
Kündigung: Formvorschriften sind einzuhalten
Wenn Mieter oder
Vermieter kündigen wollen, müssen sie die gleichen Formvorschriften
einhalten:
Schriftform:
Kündigungen müssen immer
schriftlich ausgesprochen werden. Es gilt Schriftform, nicht
Textform. Das bedeutet, mündliche Kündigungen sind unwirksam,
genauso wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder E-Mail.
Schriftform bedeutet, der Kündigungstext muss schriftlich abgefasst
sein und die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Die
bloße Namensangabe am Ende des Schreibens reicht nicht aus.
Wer kündigt wem?
Kündigen kann nur
derjenige, der Vertragspartei ist. Das ist normalerweise der, der
den Mietvertrag unterschrieben hat, es sei denn, zwischenzeitlich
hat auf Vermieter- oder Mieterseite ein Wechsel stattgefunden,
beispielsweise durch Hausverkauf, Erbfolge oder ähnliches.
Haben mehrere
Personen den Mietvertrag unterschrieben, zum Beispiel ein Ehepaar,
können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die
Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber
ausgesprochen werden, das heißt, gegebenenfalls muss die Kündigung
auch an mehrere oder alle Vermieter bzw. Mieter gerichtet werden.
Kündigungsfrist -
richtig rechnen: Länge
oder Ablauf der Kündigungsfrist hängen auch von der Frage ab, wann
der Kündigungsbrief beim Vertragspartner angekommen ist. Bekommt der
die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats, zählt dieser Monat bei
der Kündigungsfrist noch mit. Der Samstag wird bei der Berechnung
der Kündigungsfrist wie ein Werktag gezählt. Eine Ausnahme gilt nur
dann, wenn der dritte Werktag des Monats auf einen Samstag fällt.
Dann zählt der Samstag nicht mit. Beispiele:
März 2004 – der 3. Werktag ist der 3. März; April 2004 – der 3.
Werktag ist der 5. April.
Kommt die Kündigung nach dem 3. Werktag beim Vertragspartner an,
beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem nächsten Monat zu laufen.
Das kann für Mieter zum Beispiel bedeuten, einen Monat mehr Miete
zahlen zu müssen.
Zugang der
Kündigung: Wird die
Kündigung per Post verschickt, sollte sicherheitshalber noch einige
Tage Postlaufzeit einkalkuliert werden. Im Zweifel muss der
Kündigende nachweisen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen
ist. Mieter sollten deshalb die Kündigung per Einwurf-Einschreiben
verschicken. Hier kann die Zustellung des Briefes belegt werden.
Möglich ist es auch, die Kündigung persönlich, im Beisein eines
Zeugen in den Vermieter-Briefkasten zu werfen.
Nachmieter
Die dreimonatige
Kündigungsfrist für Mieter greift nicht ein, wenn
Ø
Mieter einen
Zeitmietvertrag abgeschlossen haben;
Ø
laut Mietvertrag, vor
dem 1. September 2001 vereinbart, die alten, langen
Kündigungsfristen gelten sollen oder
Ø
ein
Kündigungsausschluss im Mietvertrag enthalten ist.
Wer als Mieter
trotzdem plant, kurzfristig auszuziehen, muss versuchen, einen
Nachmieter zu stellen.
Einen Anspruch
darauf haben Mieter nur, wenn der Vermieter einverstanden ist oder
wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel
vereinbart ist oder wenn ein Härtefall vorliegt, der den
Mieteranspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages
rechtfertigt, soweit er einen Nachmieter stellt. Nach der
Rechtsprechung sind denkbare Härtegründe:
Ø
berufsbedingter
Wohnortwechsel / Umzug des Mieters;
Ø
schwere Erkrankung des
Mieters und Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim;
Ø
Familiennachwuchs
kündigt sich an und die bisherige Wohnung ist zu klein;
Ø
der Mieter will
heiraten und die Wohnung ist für zwei Personen nicht geeignet.
Wichtig:
Das Recht zur Nachmieterstellung besteht nicht, wenn der Mieter in
eine preiswertere oder schönere Wohnung umziehen will oder er ein
eigenes Haus beziehen möchte.
Ist der Mieter
dagegen berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, reicht es aus, wenn
er dem Vermieter einen Nachmieter vorschlägt. Dieser Nachmieter muss
geeignet sein. Das bedeutet, der potenzielle Nachmieter muss bereit
sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Er muss außerdem
objektiv in der Lage sein, die geforderte Miete zu zahlen.