Über 1
Million Mieterhöhungen pro Jahr
Mehr als 1 Million Mieterhöhungen
verschicken Deutschlands Vermieter pro Jahr. Zwischenzeitlich dreht
sich jede 10. Rechtsberatung der örtlichen Mietervereine um die
Frage, ob und inwieweit „tatsächlich mehr Miete gezahlt werden
muss“.
Zur Zeit steigen die Mieten im
Bundesdurchschnitt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um
knapp 1 Prozent pro Jahr. Regional, vor allem in Ballungszentren und
Universitätsstätten steigen die Preise aber nach wie vor deutlich
schneller. Hier liegen die Mieten 25 bis 30 Prozent über dem
Bundesdurchschnitt von zurzeit 5,55 Euro netto kalt/qm.
Viele Mieterhöhungen fehlerhaft
Nach Einschätzung von
Mietervereins-Juristen sind unzählige Mieterhöhungen unzulässig oder
unbegründet. Wer hier als Mieter ungeprüft zahlt, verschenkt leicht
tausend Euro und mehr pro Jahr.
Beispiele für immer wiederkehrende Fehler sind:
-
Mieterhöhung muss schriftlich
erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben werden.
Textform ist zulässig.
-
Jahressperrfrist muss
eingehalten werden. Frühestens 1 Jahr nach dem Einzug oder der
letzten Mieterhöhung darf der Vermieter eine neue
Vergleichsmietenerhöhung zuschicken.
-
Kappungsgrenze ist zu
beachten. Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete höchstens um
20 Prozent steigen. Die Miete darf dabei aber nie über die
ortsübliche Vergleichsmiete hinaus gehen.
-
Vergleichsmietenerhöhungen
sind ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag
oder ein Zeitmietvertrag mit „Festmiete“ abgeschlossen ist.
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Mieterhöhungen auf die
ortsübliche Vergleichsmiete müssen immer begründet werden.
-
Zulässige Begründungsmittel
sind: Mietspiegel oder Mietdatenbank oder
Sachverständigen-Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen.
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Existiert vor Ort ein
qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter seine
Mieterhöhungserklärung mit diesem Zahlenwerk begründen. Stützt
er seine Mieterhöhungserklärung auf Vergleichswohnungen oder
ein Sachverständigen-Gutachten, muss er dem Mieter zumindest
zusätzlich die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels
mitteilen.
-
Wohnfläche mit entscheidend:
Nicht nur der Quadratmeterpreis laut Mietspiegel, auch die
Wohnfläche entscheidet, wie viel Miete letztendlich zu zahlen
ist. Nachmessen kann sich hier lohnen.
-
Überlegungsfrist: Der Mieter
hat ausreichend Zeit zu prüfen, ob er der Mieterhöhung
zustimmen muss oder nicht. Die Überlegungsfrist läuft den Rest
des Monats, in dem er das Mieterhöhungsschreiben erhalten hat
und zusätzlich noch 2 weitere Monate.
-
Teilweise Zustimmung ist
möglich. Der Mieter kann der vom Vermieter geforderten
Mieterhöhung auch nur zu einem Teil zustimmen.
Alle wichtigen Informationen zum
Thema Mieterhöhung
Die neue Mieterbund-Broschüre
„Mieterhöhung“ enthält alle wichtigen Informationen zum Thema
Mieterhöhung.
Vergleichsmiete,
Zustimmungsverfahren, Mietspiegel, Kappungsgrenze, Sperrfrist,
Staffelmiete usw.: Auf 68 Seiten wird leicht verständlich anhand
zahlreicher Beispiele erläutert, welche Erhöhungen der Vermieter
fordern darf und welche nicht. Neben der Mieterhöhung auf die
ortsübliche Vergleichsmiete werden auch Grundzüge der Mieterhöhung
nach Modernisierung oder der Mieterhöhung bei Sozialwohnungen
dargestellt.
Checklisten zu Mieterhöhungen und
viele Tipps runden die Broschüre ab.