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Mieter verschenken aus
Unkenntnis mehrere hundert Millionen Euro
Jährlich ziehen mehr als zwei Millionen Mieterhaushalte um.
Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes verschenken sie
dabei mehrere hundert Millionen Euro. Zum einen weil sie
ihre Rechte und Pflichten bei einem Wohnungswechsel nicht
ausreichend kennen, zum anderen weil sie schon bei Abschluss
des neuen Mietvertrages teure Fehler machen:
Ø
Wer zu
spät kündigt, riskiert doppelte Mietzahlungen.
Ø
Erhält
der Vermieter die Mieterkündigung erst am 4. Werktag des
Monats, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist nicht
mehr mit. Folge: Einen Monat länger Miete zahlen.
Ø
Die
Mietkaution für die alte Wohnung muss der Vermieter mit Zins
und Zinseszins zurückzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem
Mietverhältnis mehr hat. Er hat eine Prüfzeit von bis zu
sechs Monaten.
Ø
Die
Mietkaution für die neue Wohnung darf höchstens drei
Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen.
Mieter dürfen in drei Raten zahlen, die erste bei Beginn des
Mietverhältnisses.
Ø
Vorsicht bei der Wohnungssuche. Wer provisionsfreie
Wohnungen verspricht, aber Einschreib- oder sonstige
Gebühren vorab kassieren will, handelt rechtswidrig.
Ø
Maklerprovision – höchstens zwei Monatsmieten – muss nur
gezahlt werden, wenn ein Vertrag mit dem Makler zustande
gekommen ist, wenn der die Wohnung vermittelt oder
nachgewiesen hat und wenn ein Mietvertrag zwischen Mieter
und Vermieter abgeschlossen ist.
Ø
Vor
Abschluss eines Mietvertrages Rechtsrat beim örtlichen
Mieterverein einholen. Unzählige Klauseln in vorgedruckten
Formularmietverträgen sind unwirksam. Andere
Vertragsbedingungen kosten sofort oder später viel Geld, zum
Beispiel wenn es um Staffel- oder Indexmieten geht, um
Schönheitsreparaturen, Betriebskostenvorauszahlungen usw.
Schönheitsreparaturen – nur, wenn wirksam
vereinbart
Schönheitsreparaturen oder Renovierungen muss der Mieter
während der Mietzeit oder bei seinem Auszug nur durchführen,
wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart
worden ist. Dagegen muss er nicht anstreichen oder
tapezieren, wenn im Vertrag lediglich von besenrein,
vertragsgemäß oder bezugsfertig die Rede ist.
Ø
Wirksam ist
eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Küche,
Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn-,
Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und
Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.
Ø
Die
Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten
Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug
muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in
denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
Ø
Ob der Mieter
in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht, spielt
keine Rolle. Entscheidend ist die Vereinbarung im
Mietvertrag.
Ø
Zieht der
Mieter vor Ablauf der Renovierungsfristen aus, muss er keine
Schönheitsreparaturen durchführen.
Ø
Wirksam ist
eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter bei einem Auszug
vor Ablauf der Renovierungsfristen anteilige
Renovierungskosten zahlen muss. Zum Beispiel 20 %, wenn die
letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr
zurückliegen, 40 %, wenn sie länger als zwei Jahre
zurückliegen usw.
Ø
Unwirksam sind
Vertragsklauseln, die festlegen, dass der Mieter immer beim
Auszug (unabhängig von seiner Wohndauer) renovieren muss.
Das Gleiche gilt für Vertragsbestimmungen, die festlegen,
dass der Mieter schon beim Einzug oder bei Bedarf oder
sobald erforderlich renovieren muss.
Ø
Enthält der
Mietvertrag mehrere Bestimmungen zum Thema Renovierung, dann
sind sie alle zusammen als Gesamtregelung zu verstehen. Ist
ein Teil unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit alle
Absprachen zum Thema Renovierung im Mietvertrag.
Tipp:
Erstmals für das Jahr 2003 können auch Mieter Kosten für
Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Voraussetzung
ist, dass der Mieter bei einer haushaltsnahen Dienstleistung
Arbeits- oder Auftraggeber ist. Der Mieter muss seine
Aufwendungen belegen, er muss eine Rechnung präsentieren und
die Zahlung auf das Konto des Beauftragten belegen. Dann
kann er 20 % der Aufwendungen von der Steuer abziehen, max.
600 Euro pro Jahr. |