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Die zweite Miete
ISBN:
3-933091-53-5
5,00 Euro
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Die zweite Miete:
Alles zu Heizkosten und kalten Nebenkosten
Mieterbund-Broschüre mit neuesten Urteilen, Musterabrechnung und
Checklisten
Die 10 häufigsten Fragen
Neben- oder Betriebskosten sind schon längst zur zweiten Miete in
Deutschland geworden. Jetzt kommen für den Winter 2004 / 2005 noch
einmal drastisch höhere Heizkosten dazu. Außerdem: Umfragen zufolge
verstehen 40 Prozent der Haushalte das „Fach-Chinesisch“ ihrer
Betriebskostenabrechnung nicht mehr, die Juristen der örtlichen
Mietervereine gehen davon aus, jede zweite Abrechnung ist falsch.
Deshalb: Eine erste Überprüfung mit Hilfe der
Mieterbund-Informationsbroschüre „Die zweite Miete – Alles zu
Heizkosten und kalten Nebenkosten“ lohnt fast immer.
Spätestens, wenn Fragen offen bleiben, bei verspäteten Abrechnungen,
bei Unplausibilitäten usw., sollte auf jeden Fall der örtlichen
Mieterverein eingeschaltet werden.
Als Vorabinformation: Die 10 häufigsten Fragen
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Was sind Betriebskosten?
Das sind Kosten, die dem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses
laufend, also immer wieder entstehen. Es gibt 17 verschiedene
Kostenarten, 3 betreffen die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Außerdem gibt es noch 14 „kalte“ Betriebskostenarten, zum Beispiel
Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung,
Hausmeister, Aufzug oder Gartenpflege.
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Müssen Betriebskosen immer gezahlt werden?
Nein, Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag eine ausdrückliche
Regelung getroffen ist, dass der Mieter zusätzlich zur Miete noch
Nebenkosten zahlen muss. Das ist aber heute der Normalfall. In den
meisten Mietverträgen wird außerdem geregelt, dass der Mieter auf
diese Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat, über
die der Vermieter dann einmal im Jahr abrechnet.
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Wie hoch dürfen die Vorauszahlungen sein?
Sie dürfen die tatsächlich zu erwartenden Kosten – zumindest
soweit dies kalkulierbar ist – nicht übersteigen. Nach dem Willen
des Gesetz- und Verordnungsgebers soll der Vermieter keinen
finanziellen Vorteil durch die Vorauszahlungen erhalten, er soll
keinen kostenlosen Kredit von seinen Mietern bekommen.
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Sind zu niedrige Vorauszahlungen zulässig?
Ja, der Bundesgerichtshof (VIII ZR 195/03) hat entschieden, die
Höhe der Vorauszahlungen muss nicht realistisch sein, sie dürfen
niedrig angesetzt werden. Auch wenn die späteren Kosten laut
Abrechnung 100 Prozent über den Vorauszahlungsbeträgen liegen, ist
das zulässig. Wer sicher sein will, bei Vertragsabschluss nicht
auf „Lockvogelangebote“ hereinzufallen, bei denen Vermieter durch
bewusst zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen günstige Mieten
vorgaukeln, sollte sich von seinem künftigen Vermieter
ausdrücklich zusichern lassen, dass die verlangten Vorauszahlungen
auf die Nebenkosten angemessen sind.
Wann und wie oft muss der Vermieter über
Betriebskosten abrechnen?
Nach dem Gesetz muss der Vermieter alle 12 Monate abrechnen. Die
typischen Abrechnungsperioden sind mittlerweile die Kalenderjahre,
laufen also vom 1.1. bis 31.12. Spätestens 12 Monate nach Ende der
Abrechnungsperiode muss der Mieter seine Abrechnung erhalten
haben. Wenn nicht, kann der Vermieter aus einer verspäteten
Abrechnung – egal, zu welchem Ergebnis sie führt – keine
Nachforderungen mehr stellen.
Jede zweite
Abrechnung ist falsch. Was sind die häufigsten Fehler?
Es werden Kosten abgerechnet, die nicht vertraglich vereinbart
sind, oder Kosten, die keine Betriebskosten sind, zum Beispiel
Verwaltungskosten oder Reparaturkosten. Diese Kostenarten dürfen
sich auch nicht hinter echten Betriebskosten verbergen.
Beispielsweise sind Hausmeisterkosten umlagefähige Betriebskosten,
aber nur so lange, wie der Hausmeister echte Hausmeisterarbeiten
erledigt, also das Treppenhaus reinigt, die Gartenpflege
übernimmt, Wartungsarbeiten erledigt oder die Straße fegt.
Übernimmt der Hausmeister Verwaltungsaufgaben für den Vermieter,
nimmt er zum Beispiel Wohnungen ab oder führt er Reparaturen im
Haus durch, dann sind das keine Betriebkosten. Fehler treten auch
immer wieder auf, wenn versucht wird, bei der Position Fahrstuhl
Kosten für eine Vollwartung umzulegen, wenn bei der
Betriebskostenabrechnung nicht zwischen Geschäftsräumen und
Wohnräumen unterschieden wird usw.
Wie werden
die Betriebskosten auf die Mieter verteilt?
Bei den Heizkosten regelt die Heizkostenverordnung die
Verteilungsfrage. Sie schreibt die verbrauchsabhängige Abrechnung
vor. Danach müssen mindestens 50 Prozent der Kosten anhand der
Erfassungsergebnisse so genannter Heizkostenverteiler auf die
Mieterhaushalte verteilt werden. Bei den übrigen
Betriebskostenarten ist der Wortlaut des Mietvertrages
entscheidend. Typischerweise werden Kosten nach Personenzahl oder
nach Wohnfläche verteilt. Beide Verteilerschlüssel sind zulässig.
Gibt es
Mindestvoraussetzungen, die an eine Abrechnung gestellt werden
können? Die Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie muss
übersichtlich gegliedert und auch für einen Durchschnittsmieter
verständlich sein. Zwingend muss eine Abrechnung enthalten: Die
Angabe des Abrechnungszeitraums, die Zusammenstellung der
Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, die Berechnung des
Kostenanteils für den einzelnen Mieter und die Verrechnung der
Kosten mit den Vorauszahlungen.
Wann dürfen die monatlichen
Vorauszahlungen erhöht oder gesenkt werden?
Veränderungen der monatlichen Vorauszahlungsbeträge setzen voraus,
dass eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt wird und das dort
ausgewiesene Ergebnis eine Veränderung der monatlichen
Vorauszahlungen rechtfertigt. Endet die Abrechnung mit hohen
Nachforderungsansprüchen des Vermieters, kann der eine Erhöhung
der monatlichen Vorauszahlungen fordern. Endet die Abrechnung
dagegen mit einem Guthaben für den Mieter, kann der eine Senkung
der monatlichen Beträge vornehmen.
Wie kann man seine Abrechnung
überprüfen?
Der Mieter braucht erstens den Mietvertrag, um abzuklären, ob die
in Rechnung gestellten Kosten vertraglich vereinbart sind.
Zusätzlich benötigt er die Vorjahresabrechnung, um zu sehen, ob es
bei der einen oder anderen Kostenposition einen völlig
unplausiblen Preissprung gegeben hat. Und der Mieter braucht die
Mieterbund-Broschüre „Die zweite Miete“, aus der hervorgeht,
welche Kostenarten im Einzelnen überhaupt abgerechnet werden
dürfen, welche Rechte und Pflichten bei der
Betriebskostenabrechnung zu beachten sind.
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