Satzung


§ 1 Name und Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen

Deutscher Mieterbund

Kieler Mieterverein e.V.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Auf dieser Grundlage fasst er alle Mieterinnen und Mieter, Wohnungslose und vergleichbare Interessengruppen zusammen. Er ist auch für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer offen. Seine Aufgabe ist die einheitliche Wahrnehmung, Vertretung und Förderung ihrer Belange sowie die Schaffung und Bewahrung eines sozialen Miet- und Wohnrechts.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der seinerseits Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. mit Sitz in Berlin ist.

§ 2 Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung für mindestens zwei Kalenderjahre, wodurch zugleich die Satzung anerkannt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind solche Personen oder Personenvereinigungen, deren private, berufliche oder politische Tätigkeit sie zu einer besonderen Berücksichtigung von Vermieterinteressen verpflichtet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche, bis zum 30. September des Jahres erforderliche Erklärung zum 31. Dezember desselben Jahres,

  2. durch den Tod des Mitgliedes,

  3. durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand, wogegen die Beschwerde an die Jahreshauptversammlung gegeben ist.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat gegen Vorlage des Mitgliedsausweises das Recht auf Beratung und aktive Hilfe in allen Miet- und Wohnungsfragen einschließlich aller mittel- und unmittelbaren Randgebiete.

(2) Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand. Aus der Beratung und Gewährung von Rechtsschutz stehen dem Mitglied keinerlei Rechtsansprüche gegen den Verein zu.

(3) Soweit die Mitgliedschaft eine Prozesskostenversicherung beinhaltet, können dieser gegenüber Leistungen nur dann beansprucht werden, wenn der Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet worden ist.

§ 4 Beitrag

(1) Eintrittsgeld und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eintrittsgeld und Jahresbeitrag für besondere Personengruppen setzt der Vorstand fest.

(2) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen zu treffen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben, von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern, und zwar:

der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden,

der Schriftführerin oder dem Schriftführer

der Kassiererin oder dem Kassierer und

bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der erste Vorsitzende, die oder der zweite Vorsitzende und die Schriftführerin oder der Schriftführer. Jede oder jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist befugt, für besondere Mitgliedergruppen von dieser Satzung abweichende Bedingungen festzulegen.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während dieser Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer statt. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, oder die während der Amtszeit ausscheiden, führen die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers kommissarisch weiter. Wählbar sind nur natürliche Personen, die mindestens drei Jahre Mitglied im Verein sind. Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich von dem Erfordernis einer 3-jährigen Vereinszugehörigkeit absehen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, ihre Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung.

(2) Auf dieser Versammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht und Kassenbericht. Die Revisorinnen oder Revisoren legen ihren Bericht vor und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen; falls sie Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind diese sechs Wochen vorher schriftlich einzureichen. Personenvereinigungen haben eine Stimme, sie sind jedoch nicht wählbar.

(4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Dritteln bedürfen.

(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und zwei Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmern, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterschreiben ist.

§ 8 Revisorinnen oder Revisoren

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren. § 6 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Amtsdauer der Revisorinnen oder Revisoren beträgt ein Jahr. Ihre Aufgabe ist die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 9 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens zehn Mitglieder schriftlich vier Wochen vor Jahresschluss eingeschrieben und mit Begründung versehen einen dahingehenden Antrag an den Vorstand richten.

(2) Es darf zur Auflösung nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Deutsche Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. durch einen bei ihm mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingegangenen, eingeschriebenen Brief von Zeit und Ort dieser Versammlung, deren Tagesordnung und dem Antrag auf Auflösung des Vereins unterrichtet worden ist.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die auflösende Versammlung wählt die Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

(5) Nach der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vereins in Kiel.

 

Fassung der Jahreshauptversammlung des Kieler Mieterverein e.V. vom 15. Juni 2006


KIELER MIETERVEREIN E.V.