30.06.2011: Zählerstände elektronischer Heizkostenverteiler sichern
Kiel, den 23.06.2011
30.06.2011: Zählerstände elektronischer Heizkostenverteiler sichern
Für viele Mietverhältnisse endet am 30.06.2011 der Heizkostenabrechnungszeitraum 2010 / 2011. Bei elektronischen Heizkostenverteilern werden am 30. Juni die aktuellen Zählerstände gespeichert und gleichzeitig die Zählerstände des vorangegangenen Abrechnungszeitraums überschrieben. Zwar sieht die gesetzliche Regelung vor, dass der Vermieter binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums seine Abrechnung vorlegen muss – nach Feststellung des Kieler Mietervereins wird diese Frist aber von vielen Vermietern missachtet. Wenn also am 30.06.2011 über die Heizperiode 2009 / 2010 noch nicht abgerechnet worden ist, verliert der Mieter jede Kontrollmöglichkeit bezogen auf seinen individuellen Heizungsverbrauch für diesen Abrechnungszeitraum.
Aus diesem Grunde empfiehlt der Kieler Mieterverein denjenigen Mieterhaushalten, die ihre Heizkostenabrechnung 2009 / 2010 pflichtwidrig noch nicht erhalten haben, ihre elektronischen Heizkostenverteiler spätestens am 30.06.2011 selber abzulesen. Dies ist ein wenig mühsam, kann aber durchaus lohnend sein. Wer den Versuch unternimmt, seine Heizkostenverteiler selber abzulesen, wird feststellen, dass die Geräte mehrere Werte hintereinander anzeigen. Es sind dies in der Regel: 1. Die Gerätenummer, 2. Der Wert des Vorjahres, 3. Der aktuelle Wert. Manche Geräte zeigen als 4. Wert noch einen Korrekturfaktor an, der die unterschiedliche Größe von Heizkörpern berücksichtigt. Beim Aufschreiben dieser Daten ist es sehr wichtig, sie in genau der Reihenfolge aufzuschreiben, in der sie von dem Gerät angezeigt werden, damit man sie später in die richtige Reihenfolge bringen kann, falls man nicht mit dem ersten Wert angefangen hat. Und natürlich muss man auch vermerken, an welchem Heizkörper die jeweiligen Werte abgelesen worden sind. Wer sich so abgesichert hat kann auch bei einer verspätet vorgelegten Heizkostenabrechnung die ihm in Rechnung gestellten Verbrauchswerte kontrollieren. Wichtig für die Heizkostenabrechnungen 2009 / 2010 ist schließlich noch Paragraph 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Ist nämlich die zwölfmonatige Vorlagefrist verstrichen, kann der Vermieter aus einer derartigen Abrechnung keine Forderung mehr stellen, es sei denn ihn träfe an der Verspätung kein Verschulden. Weist die Abrechnung aber ein Guthaben aus, so kann der Mieter dieses durchaus noch geltend machen.
Weitere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilt der Kieler Mieterverein für seine Mitglieder. Dessen Geschäftsstelle befindet sich in der Eggerstedtstraße 1. Telefonisch ist der Verein unter 0431/97919- 0 zu erreichen.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel