Anwendung des Kieler Mietspiegels 2006 für die Mieten von Hartz IV Empfängern gefordert
Kiel, den 09.10.2007
Anwendung des Kieler Mietspiegels 2006 für die Mieten von Hartz IV Empfängern gefordert
Die „Interessengruppe Mietobergrenzen“, ein Zusammenschluss von in der Sozial- und Mieterberatung tätigen Vereinen und Rechtsanwälten, fordert die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den anzuerkennenden Mieten von ALG II-Beziehern. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung dessen, was an Unterkunftskosten für einen Hartz IV-Bezieher „angemessen“ und damit von der Behörde zu übernehmen ist, auf den qualifizierten Kieler Mietspiegel 2006 zurück zu greifen.
Grundsätzlich ist von den jeweiligen Mittelwerten des Kieler Mietspiegels auszugehen, welche die so genannte „ortsübliche Vergleichsmiete“ angeben. Was „ortsüblich“ ist, muss auch „angemessen“ sein. Andernfalls müsste jede sich im Leistungsbezug befindende Person jederzeit damit rechnen, aufgrund eines berechtigten Mieterhöhungsverlangens des Vermieters ihre Wohnung verlassen zu müssen. Das aber ist mit dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, den die Wohnung als Lebensmittelpunkt eines jeden Einzelnen genießt, nicht mehr vereinbar.
Der Mietspiegel differenziert nach „einfacher“ und „normaler bis guter“ Lage einer Wohnung. Auch ALG II-Bezieher müssen die Möglichkeit haben, in normalen bis guten Wohnlagen zu leben. Nur so lässt sich die Bildung von „Armenvierteln“ und soziale Ausgrenzung bekämpfen, die in Kiel in den Stadtteilen Gaarden mit 42 % ALG II-Beziehern und Mettenhof bereits zu beobachten ist. Die Kosten einer Wohnung sind daher als „angemessen“ anzuerkennen, wenn diese für Wohnungen in der konkreten Lage angemessen sind.
Bei der Beurteilung der „Angemessenheit“ ist auch von der konkreten Ausstattung der Wohnung auszugehen. Der Mietspiegel unterscheidet nach „normaler“ und „guter“ Küchen- und Badausstattung. Eine Bad ist bereits „gut“ ausgestattet, wenn die Rohre verputzt und die Wände überwiegend gefliest sind, eine Küchenausstattung, wenn diese einen gefliesten Boden hat. Es ist nicht ersichtlich, warum ein ALG II-Empfänger nicht in einer Wohnung mit überwiegend gefliestem Badezimmer und verputzten Versorgungsleitungen leben dürfen soll.
Was eine Wohnung in Kiel für Hartz IV-Empfänger kosten darf, wird vom Jobcenter Kiel immer nach einer Mietobergrenzentabelle aus dem Jahre 1991 beurteilt. Diese Tabelle gibt die tatsächlich zu zahlenden Mieten auf dem Kieler Wohnungsmarkt nicht wieder. Sie enthält zudem pauschale Obergrenzen und ist damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ungeeignet. Verschiedene Kammern des Sozialgerichts Schleswig haben die Mietobergrenzentabelle daher bereits für unbeachtlich erklärt.
Betriebskosten sind in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Denn Mieter haben auf die Höhe der Betriebskosten einer Immobilie kaum Einfluss. Bei zu hohen Betriebskosten sind Mieterverein und Rechtsanwälte aufgefordert, in der Auseinandersetzung mit der Vermieterseite eine Reduzierung auf eine angemessene Höhe zu erwirken.
Einer Anpassung der Mietobergrenzentabelle bedarf es mithin nicht. Maßstab muss der jeweils aktuelle Kieler Mietspiegel sein. Nur dieser gibt die marktüblichen Mietpreise hinreichend genau wieder, zu den sich tatsächlich Wohnraum anmieten lässt.
Jochen Kiersch (Mieterverein Kiel e.V.), Rechtsanwalt Helge Hildebrandt (Anwaltliche Schuldnerberatung Kiel), Gerd Vogel (Sozialverband Deutschland), Hans-Jürgen Rummel (Verdi, Bezirk Kiel-Plön), Savas Sari (Vors. Türkische Gemeinde in Kiel e.V.), Werner Schollbach (Verein „Die Sozialen Engel“), Jochen Schulz und Catharina Paulsen (Hempels e.V.), Rechtsanwalt Carsten Theden, Frau Dr. Dagmar Sanders, Herr Dr. Ulrich Schwarzmeier