Betriebskosten: Sondermüllabfuhren nicht umlagefähig

Kiel, den 04.09.97

Betriebskosten: Sondermüllabfuhren nicht umlagefähig

Gleich mehrere Abteilungen des Kieler Amtsgerichtes und im Ergebnis auch das Landgericht Kiel haben es jetzt bestätigt:

Die Beseitigungskosten von Müll unbekannter Mieter fallen weder unter die Kosten für die Müllabfuhr, noch handelt es sich um Reinigungskosten. Das Risiko trägt insoweit allein der Vermieter. Er kann es nicht auf die vertragstreuen Mieter abwälzen. Hintergrund war die vom Kieler Mieterverein seit langem gerügte Praxis einiger großer Kieler Wohnungsbaugesellschaften, die die Kosten von Sperrmüllentsorgungsaktionen mit schöner Regelmäßigkeit und Beträgen von mehreren Tausend Mark auf die Mieter abzuwälzen versucht haben. Fazit: Es empfiehlt sich, die Position Müllabfuhr in den kommenden Betriebskostenabrechnungen besonders sorgfältig zu prüfen. Rechtsanwälte, öffentliche Rechtsauskunftsstellen und Mietervereine sind gerne behilflich.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel