Das akt uelle Urteil Keine Nachzahlung bei verspäteter Abrechnung

Kiel, den 03.05.2000

Das aktuelle Urteil
Keine Nachzahlung bei verspäteter Abrechnung

Soweit der Mietvertrag eine bestimmte Frist für die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen vorsieht, ist der Vermieter bei Verspätung mit Nachforderungen ausgeschlossen.

 

Kurz und bündig hat das Amtsgericht Eckernförde einem Vermieter die Aufrechnung aus Betriebskosten gegen Mieterforderungen verweigert wie folgt:

Der Klägerin stehen DM 600,00 zu aus einer zwischen den ehemaligen Mietparteien geschlossenen Vereinbarung. Eine Aufrechnung (des Vermieters Red.) greift nicht durch, denn die von dem Beklagten (Vermieter) jetzt vorgelegte Nebenkostenabrechnung ist zu spät vorgelegt worden. Im Mietvertrag ist geregelt, dass Nebenkostenabrechnungen bis zum 30.06. jeden Jahres dann für die Vergangenheit vorgelegt werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um preisgebundenen oder um freien Wohnraum handelt, handelt es sich hier um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die in jedem Falle durchgreift. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1997 über DM 653,50 stammt vom 30.09.1998. Der Beklagte ist damit zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen.

Amtsgericht Eckernförde, Urteil vom 01.11.1999, 6 C 684/99

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel