Das aktuelle Urtei lMietrecht: Keine Rückbauverpflichtung ohne ausdrückliche Vereinbarung – Mehrwertsteuererstattung nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist
Kiel, den 07.06.2005
Das aktuelle Urtei
lMietrecht: Keine Rückbauverpflichtung ohne ausdrückliche Vereinbarung – Mehrwertsteuererstattung nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Landgerichtes Kiel hat das Gericht die Forderung eines Vermieters abgewiesen, wonach ein Mieter die von seinem Vormieter eingebaute Holzverkleidung ausbauen sollte. Dabei ging das Gericht selbstverständlich davon aus, dass das Mietobjekt grundsätzlich in dem Zustand zurück zu geben ist, in dem es übernommen wurde.
In § 17 des zugrundeliegenden Mietvertrages war jedoch vereinbart, dass der Mieter Veränderungen am Mietobjekt mit Zustimmung des Vermieters vornehmen kann. Diese Zustimmung kann aus wichtigem Grund versagt oder von einer Rückbauverpflichtung abhängig gemacht werden. Das Gericht ging davon aus, dass der Vermieter mit der Weitervermietung einschließlich der umstrittenen Holzverkleidung auch gegenüber dem neuen Mieter eine vorbehaltslose Zustimmung für den Verbleib dieser Verkleidung erteilt hat. Der betroffene Mieter brauchte also die Holzverkleidung, für die er bei Einzug 5.000,00 DM an die Vormieterin gezahlt hatte, nicht auszubauen.
Auch in einem anderen Punkt hat das Landgericht eine ungerechtfertigte Vermieterforderung abgewiesen; dieser hatte nämlich Kostenersatz nach der sogenannten „Quotenhaftungsklausel“ für diejenigen Schönheitsreparaturen verlangt, die seit der letzten Renovierung „verbraucht“ worden sind. Derartige Klauseln sehen vor, dass ein Kostenvoranschlag z.B. für die Renovierung von Wohn- und Schlafräumen eingeholt wird. Üblicherweise sind Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre zu renovieren. Liegen seit der letzten Renovierung 3 Jahre zurück, so müsste ein Mieter drei Fünftel dieser Kosten an seinen Vermieter erstatten, wenn eine derartige Klausel (wirksam) vereinbart ist. Mit Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB wies das Gericht die Vermieterforderung auf Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer allerdings ab, weil diese tatsächlich nicht angefallen war.
Landgericht Kiel, Urteil 10 S 30/04 vom 13.01.2005