Das aktuelle Urteil: Bei einem Gebäude des Baujahres 1900 stellt es keinen Mangel dar, wenn der Trittschallschutz heutige Standards weit unterschreitet, aber den „üblichen“ Anforderungen der Bauzeit entsprach

Kiel, den 11.02.2010

Das aktuelle Urteil:

Bei einem Gebäude des Baujahres 1900 stellt es keinen Mangel dar, wenn der Trittschallschutz heutige Standards weit unterschreitet, aber den „üblichen“ Anforderungen der Bauzeit entsprach

Zeitgemäße Schallschutzstandards können in Altbauten, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, nicht erwartet werden. Entspricht die Trittschalldämmung dem Standard der Bauzeit, so stellt es keinen Mangel dar, dass sie den heutigen Anforderungen nicht genügt. Ein Mängelbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen. Amtsgericht Kiel, 119 C 336/08 vom 14.12.2009

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel