Das aktuelle Urteil Betriebskostenabrechnung: Zusatzversicherung gegen Glas- und Vandalismusschäden unwirtschaftlich, soweit sie nicht ausnahmsweise auf besondere Voraussetzungen zurückgehen
Kiel, den 10.03.2009
Das aktuelle Urteil
Betriebskostenabrechnung: Zusatzversicherung gegen Glas- und Vandalismusschäden unwirtschaftlich, soweit sie nicht ausnahmsweise auf besondere Voraussetzungen zurückgehen
Im Streit um Betriebskostenabrechnungen spielt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB zunehmend eine Rolle. Jetzt hat das Amtsgericht Kiel entschieden, dass diese Versicherungskosten jedenfalls dann nicht umlagefähig sind, wenn keine besonderen Umstände einen derartigen Vertragsabschluss rechtfertigen.
Dazu muss ein Vermieter nicht nur darlegen, inwieweit derartige Kosten generell umlagefähig sind, sondern auch inwieweit die Versicherung durch eine konkrete Gefahrenlage bedingt ist. Das Gericht geht sogar noch weiter: Auch die Glasbruchversicherung ist nur dann umlagefähig, wenn es sich um ein Haus mit besonders vielen Fenstern oder Glasflächen oder um teure Wärmeschutzfenster handelt (Amtsgericht Kiel, Urteil vom 23.01.2009, AZ 115 C 91/08)
Fazit des Kieler Mietervereins: Im Bereich der Betriebskostenabrechnungen gehört jede Position auf den Prüfstand. Die Behauptung der Wohnungswirtschaft, diese hätte keinerlei Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten, ist leicht widerleglich. Dabei spielt auch der Gedanke eine Rolle, dass ein Unternehmen mit mehreren Tausend Wohnungen gegenüber Versicherern und Dienstleistern in der Lage sein sollte, spürbare Rabatte auszuhandeln. Der Kieler Mieterverein empfiehlt deswegen allen Mieterhaushalten, Betriebskostenabrechnungen kritisch zu überprüfen. Der Kieler Betriebskostenspiegel ( www.kieler-mieterverein.de ) ist dabei eine gute Orientierungshilfe.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel