Das aktuelle Urteil Die Betriebskostenabrechnung kann gekürzt werden, wenn Winterdienst und Gartenpflege nur unzureichend ausgeführt worden sind und dies vom Mieter auch regelmäßig gerügt wurde.
Kiel, den 15.11.2007
Das aktuelle Urteil
Die Betriebskostenabrechnung kann gekürzt werden, wenn Winterdienst und Gartenpflege nur unzureichend ausgeführt worden sind und dies vom Mieter auch regelmäßig gerügt wurde.
Im strittigen Fall hatte ein Mieter seiner Vermieterin mehrfach darüber in Kenntnis gesetzt, dass rund die Hälfte der vom Schnee zu räumenden Fläche regelmäßig ungeräumt blieb. Dies fand das Gericht in der Beweisaufnahme auch bestätigt. Da unstreitig war, dass der Mieter die Information der Vermieterin bereits vor Jahren übermittelt und dann mehrfach wiederholt hat, sah das Gericht den Mieter berechtigt, die halben Schneeräumkosten einzubehalten mit Hinweis darauf, dass auch der Vermieter die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Anteil bei dem Leistungsverpflichteten zu kürzen.
Ähnlich beurteilte das Gericht die Rechtslage bei nicht ordnungsgemäßer Gartenpflege. Auch hier hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Hausmeister nur rudimentäre Gartenarbeiten erbracht hatte, weswegen das Gericht es für zulässig erachtete, dass im gleichen Verhältnis die Hauswartskosten, soweit sie auf die Gartenpflege entfielen, gekürzt wurden. Amtsgericht Kiel, Urteil vom 13.12.2006, 115 C 159/06
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel