DAS AKTUELLE URTEIL Hat ein Gebäude besondere bauliche Gegebenheiten, so handelt ein Mieter nicht schuldhaft, wenn er normal heizt und lüftet, die Wohnung aber dennoch Schimmelpilz- und Spakschäden aufweist

Kiel, den 22.12.2003

DAS AKTUELLE URTEIL
Hat ein Gebäude besondere bauliche Gegebenheiten, so handelt ein Mieter nicht schuldhaft, wenn er normal heizt und lüftet, die Wohnung aber dennoch Schimmelpilz- und Spakschäden aufweist

Bei Schimmelpilz- und Spakbildung ist der Mieter grundsätzlich zur Mietminderung berechtigt. Das Minderungsrecht entfällt nur, wenn das Entstehen der Feuchtigkeitsschäden nachweislich durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung herbeigeführt worden ist. Zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietwohnung gehört auch regelmäßiges Heizen und Lüften. Wenn aber – wie sachverständig festgestellt – selbst bei einer durchschnittlichen Innentemperatur von 20 Grad Celsius aufgrund der vorliegenden baulichen Gegebenheiten Schimmelbildung im Bad nicht zu vermeiden ist, so trifft den Mieter kein Verschulden. Es kann nicht als bekannt vorausgesetzt werden, welche besonderen Ansprüche an das Lüftungs- und Heizverhalten eines Gebäudes mit besonderen baulichen Gegebenheiten zu stellen sind.

Amtsgericht Kiel, Urteil vom 17.06.2003, 110 C 246/02

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel