Das aktuelle Urteil: Hausverbot für den Ehemann der Vermieterin begründet keine fristlose Kündigung

Kiel, den 06.02.2014

Das aktuelle Urteil
Hausverbot für den Ehemann der Vermieterin begründet keine fristlose Kündigung

Im strittigen Fall hatten die Mieter dem Ehemann der Vermieterin Hausverbot erteilt, weil es zu Unzuträglichkeiten gekommen war. Eine deswegen ausgesprochene Abmahnung wiesen sie zurück und bekräftigten das Hausverbot. Die Vermieterin reagierte mit einer fristlosen und hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung. Die daraufhin erfolgte Räumungsklage ist vom Amtsgericht Kiel abgewiesen worden.

 

Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das gegenüber dem Ehemann der Klägerin ausgesprochene Hausverbot kein Indiz für eine Zerrüttung des Mietverhältnisses sei. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Klägerin durch dieses Hausverbot auch nicht unzumutbar geworden. Es hätte der Klägerin freigestanden zunächst auf Duldung des Betretens durch den Ehemann zu klagen. Erst die Zuwiderhandlung gegen ein Duldungsurteil würde die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.

AG Kiel, Urteil vom 09.02.2011, 115 C 214/10

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Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel