Das aktuelle Urteil Im Mietvertrag pfenniggenau berechnete Nebenkostenarten bedeuten abschließende Regelung Weitere Betriebskosten daneben sind nicht geschuldet
Kiel, den 19.12.2002
Das aktuelle Urteil
Im Mietvertrag pfenniggenau berechnete Nebenkostenarten bedeuten abschließende Regelung
Weitere Betriebskosten daneben sind nicht geschuldet
Beschreibt der Mietvertrag die Betriebskostenarten in einer Liste und gibt sodann genau bezifferte Nebenkostenbeträge an, so ist davon auszugehen, dass die von den Mietern zu tragenden betragsmäßig aufgeführten Nebenkosten damit abschließend bezeichnet worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Summe der pfenniggenau bezeichneten Betriebskostenarten sich mit der gesamten monatlichen Nebenkostenvorauszahlung deckt
Amtsgericht Plön, Urteil vom 02.07.2002, 1 C 399/02
Verantwortlich: Jochen Kiersch