Das aktuelle Urteil Instandsetzungsanspruch bei mangelhaftem Mietobjekt trotz Kenntnis bei Anmietung

Kiel, den 12.07.2000

Das aktuelle Urteil
Instandsetzungsanspruch bei mangelhaftem Mietobjekt trotz Kenntnis bei Anmietung

Wer ein Mietobjekt in Kenntnis bestehender Mängel anmietet, verliert zwar seine Mietminderungs- und Schadensersatzansprüche, der Anspruch auf Mängelbeseitigung bleibt jedoch unberührt.

Dies hat das Amtsgericht Kiel in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Das Gericht wörtlich: „Einmal schließt § 539 BGB, auf den sich die Beklagte beruft, nur Minderungsrechte und Schadensersatzansprüche wegen der Mängel auf, nicht aber die Forderung nach einem einwandfreien Zustand der gemieteten Sache…“ Damit räumte das Gericht den klagenden Mietern Mängelbeseitigungsansprüche ein losgelöst von der Frage, ob ihnen die Mängel bei Anmietung bekannt gewesen waren oder nicht. Dabei handelte es sich durchaus um gravierende Mängel angefangen bei einer verzogenen Hauseingangstür über defekte Fenster, einen mangelhaften Außenanstrich bis hin zu einem Feuchtigkeitsschaden auf dem Spitzboden.

 

Empfehlung des Kieler Mietervereins: Auch wenn bei Beginn des Mietverhältnisses Mängel vorhanden sind, lohnt sich die Geltendmachung von Instandsetzungsansprüchen aus § 536 BGB. Mieter müssen sich allerdings der Tatsache bewusst sein, dass sie wegen bekannter Mängel weder Mietminderungs-, noch Schadensersatzansprüche haben. Im Ergebnis führt dies dazu, dass derartige Mängelbeseitigungsansprüche – wenn sie nicht einvernehmlich zu regeln sind – auf dem Klagewege geltend gemacht werden müssen, dies allerdings durchaus erfolgversprechend.

(Amtsgericht Kiel, Urteil vom 16.02.1999, 107 C 338/98)

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel