Das aktuelle Urteil Ist bei Feuchtigkeitsschäden ein baulicher Mangel nicht auszuschließen, so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt Auf ein Mieterverschulden kommt es nicht an
Kiel, den 04.02.2010
Das aktuelle Urteil
Ist bei Feuchtigkeitsschäden ein baulicher Mangel nicht auszuschließen, so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt
Auf ein Mieterverschulden kommt es nicht an
Bei (Feuchtigkeits-)Mängeln obliegt es dem Vermieter, die Möglichkeit einer in seinem Einfluss und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache auszuräumen. Eine Beweislast des Mieters kommt solange nicht in Betracht wie der Vermieter die Möglichkeit einer in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache nicht gänzlich ausgeräumt hat. Die Ungewissheit über die Ursachen von Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung geht zu Lasten des Vermieters. Nur dann, wenn allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommt, ist eine Mietminderung ausgeschlossen. Amtsgericht Schleswig, 31 C 126/08 vom 23.02.2009
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel