Das aktuelle Urteil Kein Anspruch auf Maklercourtage
Kiel, den 17.05.2000
Das aktuelle Urteil
Kein Anspruch auf Maklercourtage
Wer sich als Makler auf den mündlichen Abschluss eines Nachweis- oder Vermittlungsauftrages beruft, ist hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Jede Unklarheit geht zu seinen Lasten. Nicht einmal die Bezahlung einer Courtagerechnung ist für sich ein hinreichendes Indiz für das Zustandekommen eines Maklervertrages.
Dies entschied das Amtsgericht Kiel in einem Rechtsstreit, mit dem ein Mieter seine bereits gezahlte Maklercourtage wieder eingeklagt hat.
Diesem wurde erst nach rechtlicher Beratung bewusst, dass er seine bereits geleistete Maklercourtage zurückfordern kann, weil weder ein Maklervertrag zustandegekommen, noch der Makler Nachweis oder Vermittlungstätigkeit ausgeführt hatte. Vielmehr trat der Makler erstmals bei der Unterzeichnung des Mietvertrages in Erscheinung zu einem Zeitpunkt, als alle Bedingungen des Mietvertrages bereits ausgehandelt waren und der Vertrag unterschrieben werden sollte. Schon aus dieser Tatsache hat das Gericht abgeleitet, dass ein Beitrag des Maklers zum Zustandekommen des Mietvertrages ausgeschlossen war. Das Gericht hat ausdrücklich bekräftigt, dass es Sache des Maklers gewesen wäre, klare Verhältnisse über das Zustandekommen eines solchen Vertrages zu schaffen und dass alle Zweifel zu Lasten des Maklers gehen, der vom Abschluss eines schriftlichen Vertrages Abstand genommen hat. Auch die Tatsache, dass die Maklercourtage ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt worden ist, hat das Gericht als unbeachtlich angesehen; nur wer Zahlung leistet, obwohl er positiv weiß, dazu nicht verpflichtet zu sein, kann Rückforderungsansprüche nicht geltend machen. Falsche Schlüsse, Irrtümer oder Zweifel des Zahlenden an der Rechtslage schließen Rückforderungsansprüche nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn ein entsprechender Irrtum verschuldet gewesen sein sollte.
Der Kieler Mieterverein empfiehlt daher, bei Streitigkeiten um Maklercourtagen im Zweifelsfalle juristischen Rat einzuholen.
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 12.04.2000, 115 C 71/99