DAS AKTUELLE URTEIL Keine Erstattungspflicht für anteilige Schönheitsreparaturkosten, wenn die Kosten alleine nach einem vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlag ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn eine Quotenhaftungsklausel mit einer Endrenovierung

Kiel, den 18.12.2003

DAS AKTUELLE URTEIL
Keine Erstattungspflicht für anteilige Schönheitsreparaturkosten, wenn die Kosten alleine nach einem vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlag ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn eine Quotenhaftungsklausel mit einer Endrenovierungsklausel kombiniert ist

Im strittigen Fall hatte ein Vermieter in seiner Anlage zum Mietvertrag die Kostentragungspflicht an einem vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlag festgemacht. Das Gericht entschied dazu: „Eine Regelung, die als Grundlage der Kostenermittlung allein einen vermieterseits eingeholten Kostenanschlag akzeptiert, ist unwirksam, weil dem Mieter der Nachweis abgeschnitten wird, dass die Arbeiten auch preisgünstiger erledigt werden könnten.“

 

Der betroffene Vermieter wollte übrigens besonders gründlich sein; er hat die sogenannte Quotenklausel mit einer zusätzlichen Endrenovierungsklausel kombiniert. Der Mieter wäre also so oder so zur Kasse gebeten worden, entweder über die Quotenklausel, wenn er unrenoviert zurückgibt, oder über die Kosten der Schlussrenovierung, wenn er die ganze Wohnung hätte machen lassen. Dazu wieder das Gericht: „Diese Klauselkombination ist jedenfalls dann unzulässig, wenn beide Klauseln Formularklauseln sind.“

In diesem Zusammenhang weist der Kieler Mieterverein e.V. darauf hin, dass Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen vergleichsweise häufig, in jedem Falle aber kostenträchtig sind. Das vorliegende Urteil beweist einmal mehr, dass Mieter gut daran tun, Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen regelmäßig überprüfen zu lassen. Bürdet ein Vermieter seinem Mieter übermäßige Verpflichtungen auf, so führt dies in vielen Fällen dazu, dass die Schönheitsreparaturklauseln in Gänze unwirksam sind. Dann gilt aber die gesetzliche Regelung. Und die sieht vor, dass Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu erledigen sind.

Amtsgericht Kiel, Urteil vom 14.03.2003, 110 C 201/01

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel