Das aktuelle Urteil Keine Nachzahlung von Betriebskosten bei zu gering bemessener Vorauszahlung

Kiel, den 02.01.2001

Das aktuelle Urteil
Keine Nachzahlung von Betriebskosten bei zu gering bemessener Vorauszahlung

Hat der Vermieter es beim Vertragsabschluss unterlassen, angemessene Vorauszahlungen für die nach dem Vertrag geschuldeten Nebenkosten festzusetzen, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Betriebskostennachforderungen zu, den er dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegenhalten kann.

Im strittigen Fall hatte der Vermieter Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von DM 8,00 für Treppenhausreinigung und DM 21,28 für Kabelfernsehen vereinbart. Die tatsächliche Belastung nach der schließlich vorgelegten Nebenkostenabrechnung lag monatlich um durchschnittlich DM 100,00 höher. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter mit der Gestaltung der Mietzinsabrede, die die Betriebskostenvorauszahlung betraf, eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat. Diese Vertragsverletzung sah das Gericht als schuldhaft im Sinne des § 282 BGB an. Der Kläger habe selber nicht spezifiziert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm insoweit kein Verschulden anzulasten wäre. Ganz im Gegenteil hat das Gericht festgestellt, dass dem Kläger aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag mit einer anderen Partei nachgewiesen werden konnte, dass er Kenntnis davon hatte, dass die Betriebskostenvorauszahlung sehr viel höher hätte angesetzt werden müssen. Der Mieter durfte nach Auffassung des Gerichtes aus den Umständen des Einzelfalles beim Vertragsabschluss davon ausgehen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Gesamtmiete im Wesentlichen die Gesamtbelastung für die Wohnung darstellen werde.

 

Es wies daher die Klage auf Betriebskostennachzahlung ab.

Amtsgericht Kiel, 111 C 263/00 vom 19.10.2000

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel