Das aktuelle Urteil Mieterhöhung: Eingruppierung der Wohnung in den Mietspiegel muss nachvollziehbar sein

Kiel, den 30.03.2000

Das aktuelle Urteil
Mieterhöhung: Eingruppierung der Wohnung in den Mietspiegel muss nachvollziehbar sein

Weisen die Zahlenangaben eines Mieterhöhungsverlangens derart viele Ungereimtheiten auf, dass der Betrachter eines Mietspiegels in Zweifel geraten muss, in welches Rasterfeld des Mietspiegels seine Wohnung denn nun eingruppiert werden soll, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Kiel die Mieterhöhungsklage eines Vermieters abgewiesen, der den Mittelwert des einschlägigen Mietspiegel-Rasterfeldes falsch angegeben hatte. Ungereimtheiten fanden sich auch bei den Betriebskostenangaben, auf die sich der Vermieter zur Begründung seiner Bruttokaltmiete berufen hatte. Diese stimmten nicht mit den Zahlen des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens überein. Wenn derartige Falschangaben Rechenfehler und sonstige Ungereimtheiten im Einzelnen vielleicht aufklärbar sind, so führen sie doch in ihrer Gesamtheit zur Unwirksamkeit des Verlangens. Das Gericht wörtlich: „Eine ausreichende Begründung des Erhöhungsverlangens ist nämlich bereits dann nicht gegeben, wenn sich der Mieter die Eckwerte für die Anwendung des Mietspiegels erst im Sinne eines Puzzlespiels zusammensuchen muss. Die Eingruppierung der Wohnung in dem Verlangen muss so nachvollziehbar vorgenommen werden, dass der Mieter „mit dem Finger“ in der Tabelle die Kategorie finden kann, die der Vermieter für richtig hält“. Eine Mieterhöhungserklärung, die diesen Vorgaben nicht genügt, ist unwirksam und führt nicht zu einer Erhöhung des Mietzinses

 

(Amtsgericht Kiel, Urteil vom 26.01.2000, 115 C 63/99)

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel