Das aktuelle Urteil Mieterhöhung per Telefax unwirksam

Kiel, den 06.02.2001

Das aktuelle Urteil
Mieterhöhung per Telefax unwirksam

Eine Mieterhöhungserklärung nach dem Vergleichsmietenverfahren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG, der die Schriftform vorschreibt, ist unwirksam, wenn sie nur durch Telefax übermittelt wird. Das Schriftformerfordernis im Mieterhöhungsverfahren nach der Vergleichsmiete erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet worden ist.

Zweck der Schriftform ist unter anderem zu gewährleisten, dass die Erklärung tatsächlich von dem Unterschreibenden herrührt, zumindest aber von ihm autorisiert wird. Diesem Schriftformerfordernis wird die Übersendung eines Mieterhöhungsverlangens nur durch Telefax nicht gerecht. Das Gericht setzt sich auch mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesen Fragen auseinander. Danach hat der BGH bisher nur die fristwahrende Wirkung eines per Fax übermittelten Schreibens anerkannt, nicht aber die Wahrung der Schriftform durch ein Telefax.

 

Fazit: Eine Mieterhöhungserklärung nach dem Vergleichsmietenverfahren per Telefax löst keine Zustimmungspflicht aus und ist von Anfang an unwirksam. Die Mieterhöhung wird nicht fällig. Der Vermieter kann die Mieterhöhungserklärung allerdings unter Wahrung der Formerfordernisse wiederholen.

Amtsgericht Kiel, 106 C 196/00 vom 29.09.2000

Verantwortlich Jochen Kiersch, Kiel