Das aktuelle Urteil Mieterhöhungserklärung unwirksam bei fehlender Mietspiegel-Rastertabelle

Kiel, den 23.12.2002

Das aktuelle Urteil
Mieterhöhungserklärung unwirksam bei fehlender Mietspiegel-Rastertabelle

Wenn der Mietspiegel nur gegen Gebühr erhältlich ist muss das Blatt mit der entsprechenden Mietspiegel-Tabelle dem Mieterhöhungsschreiben beigefügt werden. Ansonsten ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Zwar muss der Vermieter den Mietspiegel grundsätzlich nicht beifügen, wenn der Mietspiegel, mit dem das Erhöhungsverlangen begründet wurde, öffentlich zugänglich ist. Dabei ist es ausreichend, wenn der Mietspiegel kostenlos von Interessenverbänden oder der Gemeinde abgegeben wird. Der Mietspiegel ist jedoch dann dem Erhöhungsverlangen vom Vermieter kostenlos beizufügen, wenn der Mietspiegel ansonsten nur gegen Zahlung einer Gebühr von der Gemeinde erhältlich ist, wie es bei dem Mietspiegel der Stadt Kiel der Fall ist.

Amtsgericht Kiel, Urteil vom 09.11.2001, 108 C 143/01

Verantwortlich: Jochen Kiersch