Das aktuelle Urteil Schönheitsreparaturen: Doppelt lange Fristen für Lackierarbeiten an Heizkörpern, Fenstern und Türen
Kiel, den 09.02.2006
Das aktuelle Urteil
Schönheitsreparaturen: Doppelt lange Fristen für Lackierarbeiten an Heizkörpern, Fenstern und Türen
Enthält ein Mietvertrag eine Quotenhaftungsklausel und verlangt der Vermieter auf Basis eines Fristenplanes Ausgleich für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen, so gelten für Lackierarbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Vorsorgungs- und Abflussleitungen sowie Einbaumöbeln in Küchen und Bädern doppelt lange Fristen, als sie mietvertraglich ausgewiesen sind. „…Insoweit entspricht es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lackierarbeiten üblicherweise und regelmäßig gerade nicht innerhalb derselben Frist durchgeführt werden, wie dies bei den sonstigen Schönheitsreparaturen der Fall ist, da sie regelmäßig noch nicht erforderlich sind…“ – so das Gericht.
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 04.01.2006, 113 C 479/2005
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel