DAS AKTUELLE URTEIL Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Kiel, den 11.02.2003

DAS AKTUELLE URTEIL
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, bei Einzug, während des Mietverhältnisses sowie zusätzlich bei Auszug, Renovierungsarbeiten durchzuführen, so ist dies eine unangemessene Benachteiligung gem. § 9 AGBG; die gesamte Klauselkombination zur Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist damit unwirksam, so dass der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Amtsgericht Kiel, 111 C 300/02 vom 08.10.2002

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel