DAS AKTUELLE URTEIL Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Kiel, den 11.02.2003
DAS AKTUELLE URTEIL
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel
Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, bei Einzug, während des Mietverhältnisses sowie zusätzlich bei Auszug, Renovierungsarbeiten durchzuführen, so ist dies eine unangemessene Benachteiligung gem. § 9 AGBG; die gesamte Klauselkombination zur Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist damit unwirksam, so dass der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Amtsgericht Kiel, 111 C 300/02 vom 08.10.2002
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel