Im Namen des Volkes: Kieler Mieterverein obsiegt gegen Kieler Wohnungsbaugesellschaft
Kiel, den 03.03.2004
Im Namen des Volkes:
Kieler Mieterverein obsiegt gegen Kieler Wohnungsbaugesellschaft
Im Sommer 2003 hatte die Kieler Wohnungsbaugesellschaft rund 600 Mieter, deren Mietverhältnisse auf einen Erwerber übergegangen waren, angeschrieben und um Rückgabe einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung gebeten, in der unter anderem ein Verzicht darauf ausgesprochen werden sollte, die KWG wegen der Kautionsrückzahlung in Anspruch zu nehmen. Nach geltendem Recht haftet nämlich auch der bisherige Vermieter weiterhin auf die Rückzahlung der Kaution, wenn diese von dem Erwerber nicht zu erlangen ist.
Der Kieler Mieterverein hatte den Sachverhalt damals beanstandet und die KWG aufgefordert, den beanstandeten Text zukünftig nicht mehr zu verwenden. Die KWG ist der Aufforderung nicht gefolgt. Der Kieler Mieterverein hat daher von seinem Recht als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes Gebrauch gemacht und die Kieler Wohnungsbaugesellschaft im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Kiel hat der Klage unter dem 27.02.2004 stattgegeben und dabei die Feststellung getroffen, dass die KWG ihren Mietern einen einseitigen Verzicht abverlangt hat, entgegen einer Norm, die erkennbar einem wesentlichen Schutzbedürfnis der Mieter dient, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Beklagte die Belange der Mieter irgendwie berücksichtigt oder ihnen gar einen Ausgleich zugestanden hätte. Das Gericht wörtlich: „Das Vorgehen der Beklagten erscheint vielmehr um so missbilligendswerter, als sie ihre Mieter am Ende ihres Anschreibens ohne weitere Erläuterungen um Rückgabe der unterschriebenen „Erklärung“ bittet und damit dem rechtsunkundigen Vertragspartner gegenüber den Eindruck vermittelt, es handele hierbei um eine eben so selbstverständliche und notwendige Regelung wie in den vorangegangenen Mitteilungen ihres Anschreibens.“ Aus diesem Grunde hat das Landgericht Kiel dem Kieler Mieterverein einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zugebilligt.
Schade, dass es soweit kommen musste; der Kieler Mieterverein hatte der KWG vorprozessual die Möglichkeit gegeben, die Sache einvernehmlich aus der Welt zu schaffen.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kie