Kappungsgrenze in Kiel in Kraft! Kieler Mieterverein appelliert an Vermieter, die neue Kappungsgrenze einzuhalten

Kiel, den 03.04.2018

Kappungsgrenze in Kiel in Kraft!
Kieler Mieterverein appelliert an Vermieter, die neue Kappungsgrenze einzuhalten

Zum 30.03.2018 gilt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auch in Kiel. Für deren Mieterinnen und Mieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren danach nur noch um maximal 15 % steigen. Bisher lag die Grenze noch bei 20 %. „Eine echte Erleichterung – und ein wenig mehr Gerechtigkeit auf dem Wohnungsmarkt!“, so Geschäftsführerin Heidrun Clausen vom Kieler Mieterverein.

Denn wegen der hoffnungslos fehlenden preiswerten Wohnungen haben weder Wohnungssuchende, noch die hier schon Wohnenden eine Auswahl- oder Ausweichmöglichkeit. Was nützt eine Wohnung auf dem Land, die preiswerter ist, wenn dazu monatliche Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz aufgebracht werden müssen – ganz zu schweigen von der damit verbundenen Ökobilanz und dem zusätzlichen Zeitaufwand. Auch klettern die Mietpreise schneller in die Höhe als das Einkommen von Arbeitnehmerhaushalten.

Nur für 15 Städte und Kommunen in Schleswig-Holstein galt bisher die Kappungsverordnung seit 01.12.2014: Ahrensburg, Ammersbek, Bargteheide, Barsbüttel, Glinde, Helgoland, Hörnum, Kampen, List, Nebel, Sylt, Wedel, Wenningstedt-Braderup, Wentorf und Wyk auf Föhr.

Ab jetzt greift sie auch für Kiel. Das ist viel zu spät, weil die Bevölkerungszahl wie in den Vorjahren auch schneller gestiegen ist als der Wohnungsneubau. Die Mietpreise sind dadurch ebenfalls schneller angezogen. Nach der Erfahrung der Mietervereine in Schleswig-Holstein nutzen viele Vermieter die 20 % Grenze aus und in Kiel wird trotz der ohnehin schon gestiegenen Mieten laut Mietspiegel von einigen Vermietern versucht, zur Basismiete Aufschläge hinzuzurechnen, die völlig unbegründet sind. Als Beispiel führt der Kieler Mieterverein Mieterhöhungsforderungen der BCP an, die Zuschläge von 12 % auf 35 Jahre alte Kücheneinrichtungen verlangt oder etwa 8 % auf einen Fernwärmeanschluss geltend macht, der ausweislich des Energieausweises vor dem maßgeblichen Zeitraum lag.

Gesetzes- und Verordnungsblatt vom 29.03.2018
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/gvobl_node.html

Verantwortlich: Geschäftsführerin Heidrun Clausen, Kiel