Kein Anspruch des Mieters im Mehrfamilienhaus darauf, dass die Hauseingangstür nachts von innen ohne

Kiel, den 03.06.2013

Das aktuelle Urteil

Kein Anspruch des Mieters im Mehrfamilienhaus darauf, dass die Hauseingangstür nachts von innen ohne Schlüssel geöffnet werden kann

Das Amtsgericht Kiel hatte die Frage zu entscheiden, ob einem Mieter der Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Hauseingangstür auch nachts unverschlossen bleibt, damit bei Gefahr – z. B. im Falle eines Brandes – sich die Bewohner schnellstmöglich in Sicherheit bringen und das Haus verlassen können.

Wenigstens für Schleswig-Holstein hat das Amtsgericht Kiel diesen Anspruch verneint und es explizit zugelassen, dass die Hauseingangstür nächtens abgeschlossen ist. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass – im Gegensatz zu anderen Bauordnungen – die schleswig-holsteinische LBO eine solche Vorschrift hinsichtlich eines Fluchtweges gerade nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund sei es kein Mangel des Mietobjektes, dass die Hauseingangstür nachts verschlossen ist.

Amtsgericht Kiel, Urteil vom 08.05.2013, 113 C 344/12

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel