Keine Betriebskostennachzahlung bei schuldhaft zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen
Kiel, den 07.04.2004
Keine Betriebskostennachzahlung bei schuldhaft zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen
Gleich in zwei Entscheidungen hat das Amtsgericht Kiel Nachzahlungsansprüche aus Betriebskostenabrechnungen von Vermietern als unbegründet abgewiesen, weil die Vorauszahlungen schuldhaft zu niedrig angesetzt waren. Im ersteren Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen auf die Mark genau angegeben und so in den Mieter die Erwartung erweckt, dass diese Zahl den tatsächlich anfallenden Kosten entspricht. Unter Einrechnung einer Toleranzgrenze von 25 Prozent und unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen wies das Gericht die weitergehende Forderungen über EURO 270,75 ab. Im zweiten Fall ergab sich aus der Abrechnung zweier Monate bereits eine Nachzahlung von 220,08 EURO für den Mieter, entsprechend einer Überschreitung der Vorauszahlungen um 269 Prozent. Das Gericht geht von einem fahrlässigen und schuldhaften Verhalten des Vermieters aus, indem bei der Vertragsanbahnung mit dem Mieter völlig unzureichende Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Der Schadensersatzanspruch des Mieters erstreckt sich auf die überhöhten Kosten, so dass der Vermieter gehindert ist, die Differenz zwischen den Vorauszahlungsbeträgen und den tatsächlichem Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten geltend zu machen.
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 09.10.2003, 112 C 152/03
Amtsgericht Kiel, Urteil vom 19.12.2003, 109 C 128/03
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel