Kieler Mietspiegel gerichtsfest Landgericht räumt dem Mietspiegel Vorrang ein

Kiel, den 16.03.1999

Kieler Mietspiegel gerichtsfest
Landgericht räumt dem Mietspiegel Vorrang ein

Kiel – In seinem Urteil vom 18.02.1999 (1 S 94/98) hat das Landgericht Kiel eine Positionsbestimmung des Kieler Mietspiegels vorgenommen, der dem Instrument im Ergebnis Gerichtsfestigkeit verleiht; das Gericht wörtlich:

„Allerdings folgt die Kammer dem Einwand der Beklagten, daß dem Kieler Mietspiegel grundsätzlich der Vorrang gebührt, wenn es um die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Kiel geht…“

Die Kammer betont ausdrücklich, daß nach dem Erscheinen des inzwischen vierten Mietspiegels keine Tatsachen bekannt geworden seien – auch nicht von den Kieler Sachverständigen -, die die Anwendbarkeit des Kieler Mietspiegels zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Frage stellen. Auch der früher häufig zu Rate gezogene „RDM-Preisspiegel“ wird von der Kammer nach neuester Rechtsprechung nicht mehr als Korrektiv herangezogen, weil er im Ergebnis nur Neuvermietungspreise erfaßt und im übrigen die Flächendeckung nicht gewährleistet ist.

Die Kammer weist zu Recht darauf hin, daß dort, wo Leerfelder oder schwach belegte Felder angetroffen werden, die Anwendbarkeit des Mietspiegels ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Dies gelte auch bei übergroßen Spannen. In diesen Fällen sei eine „Punktlandung“ nicht möglich und sei es nötig, die Vor- und Nachteile einer Wohnung innerhalb (oder gegebenenfalls außerhalb) der Spanne abzuwägen, um den richtigen Mietwert für die betreffende Wohnung zu finden.

Der Kieler Mieterverein nimmt die Entscheidung des Landgerichtes mit großer Genugtuung auf. Mit dieser Entscheidung hat der Kieler Mietspiegel seine letzte Feuerprobe bestanden, so daß es in Zukunft nur noch darum gehen kann, eine sorgfältige Fortschreibung bzw. Neuaufstellung zu gewährleisten und die Treffsicherheit nach Möglichkeit zu verfeinern.

Der Einsatz des Kieler Mietervereins für die Erstellung des Kieler Mietspiegels hat sich im Ergebnis für alle Beteiligten gelohnt; die Praxis beweist, daß der Mietspiegel erheblich zum Rechtsfrieden und zur Rechtssicherheit in der Landeshauptstadt beiträgt.

Die durch den Mietspiegel erzeugte Markttransparenz hilft Mietern und Vermietern sich am Wohnungsmarkt zu orientieren und unnötige Streitigkeiten von vornherein auszuschließen. Der Mietspiegel ist zugleich ein hervorragendes Instrument, um die Gerichte zu entlasten, wie die immer noch rückläufige Zahl der Miethöhenprozesse eindrucksvoll beweist. So ging die Zahl der Miethöhenprozesse seit der Einführung des Kieler Mietspiegels kontinuierlich zurück.

Ablesen läßt sich dies an den erteilten Kostenschutzzusagen der Rechtsschutzversicherung des Kieler Mietervereins für seine Mitglieder. Hier die Zahlen:

Jahr Anzahl Jahr Anzahl
1993 100 1996 44
1994 96 1997 22
1995 72 1998 12

Natürlich spiegeln sich in dieser Entwicklung auch Entspannungstendenzen am Wohnungsmarkt wider, dennoch läßt sich allein aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 die befriedende Wirkung des Kieler Mietspiegels unmißverständlich ablesen.

Nach Auffassung des Kieler Mietervereins profitiert aber auch die Landeshauptstadt Kiel vom Mietspiegel. Mit seiner Hilfe lassen sich überhöhte Mietforderungen für diejenigen Wohnungen, bei denen das Sozialamt die Miete übernimmt, erfolgreich abwehren, so daß auch von dieser Seite her der Kostenaufwand, den die Stadt für die Erstellung des Mietspiegels betreibt, gerechtfertigt ist.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel