Mieterhöhungen: Deutsche Annington fährt doppelte Niederlage ein
Kiel, den 25.08.2014
Mieterhöhungen: Deutsche Annington fährt doppelte Niederlage ein
Mit Urteil vom 01.08.2014 hat das Amtsgericht Plön eine Zustimmungsklage auf Mieterhöhung der Deutschen Annington gegen ein Mitglied des Kieler Mietervereins abgewiesen (1 C 741/12). Die einleuchtende Begründung: Die Deutsche Annington hatte zunächst behauptet, das für eine andere Wohnung erstellte „Typgutachten“ spiegele auch den Standard der Wohnung des Mietervereinsmitglieds wider und damit die Mieterhöhung begründet. Später hat sie allerdings das genaue Gegenteil behauptet.
Bei der Wohnung, die Gegenstand des Gutachtens war, sollte es sich nach dem neuen Vortrag der Deutschen Annington um einen anderen Wohnungstyp handeln. Konsequenterweise hat das Gericht daraufhin die Klage als unschlüssig abgewiesen, weil nach dem eigenen Vorbringen der Deutschen Annington das ihrer Mieterhöhungserklärung beigefügte Gutachten für die Wohnung des Mietervereinsmitglieds keine Bedeutung hatte. Fazit des Mietervereins: Es ist nicht immer hilfreich, sein Fähnchen nach dem Wind zu hängen.
Nicht minder interessant nimmt sich ein Beschluss des Landgerichtes Kiel vom 30.07.2014 (1 S 226/13) aus. In diesem Beschluss wird die Deutsche Annington als Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Deutschen Annington gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Kammer setzt sich in diesem Beschluss detailliert mit den nach einer Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen des Amtsgerichtes auseinander und stellt fest, dass das Amtsgericht seinen Ermessensspielraum in angemessener Weise ausgeschöpft hat. Es habe die Tatsache berücksichtigt, dass die Badezimmertür des Mietobjektes nur 57,5 cm breit und dort keine Deckenbeleuchtung vorhanden war. Es habe unter Berücksichtigung aller Merkmale den Gesamteindruck des Badezimmers beurteilt. Und schließlich bestätigt die Kammer die relativierende Einschätzung des Amtsgerichtes, dass das strittige Wohngebäude gerade nicht als ein Wohnhaus mit geringer Wohnungszahl eine höhere Miete rechtfertige. Die Deutsche Annington hatte dazu vorgetragen, dass es sich bei dem Objekt um ein Sechsparteienhaus mit einem eigenen Eingang handelt. Das Amtsgericht hingegen hat festgestellt, dass das Gebäude nicht freistehend ist, sondern sich in einer einheitlichen Gebäudefront mit den Hausnummern 5, 3 und 1 fortsetzt. Fazit des Mietervereins: Schönfärberische Beschreibungen eines Mietobjektes rechtfertigen noch lange keine höhere Miete. Eine Wohnung muss schon richtig gut sein, um sich vom Durchschnitt abzuheben.
Beide Entscheidungen veranlassen den Kieler Mieterverein, Mieter zu ermutigen, vor Klagandrohungen der Deutschen Annington nicht einzuknicken. Wer sich sorgfältig rechtlich beraten lässt kann sich auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen überspannte Forderungen der Deutschen Annington erfolgreich zur Wehr setzen.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilt der Kieler Mieterverein für seine Mitglieder. Dessen Geschäftsstelle befindet sich in der Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel. Der Verein ist unter der Rufnummer 0431/97919-0 oder per eMail info@kieler-mieterverein.de zu erreichen.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel