Wohnsiedlung Süd: KLM bringt rechtswidrige Vereinbarungen in Umlauf

Kiel, den 24.11.2005

Wohnsiedlung Süd:
KLM bringt rechtswidrige Vereinbarungen in Umlauf

Im Zuge der Vorbereitungen für den Abriss und Wiederaufbau der Wohnsiedlung Süd hat das Kommunale Liegenschaftsmanagement eine Aufhebungsvereinbarung über die bisherigen Mietverhältnisse vorbereitet und von vielen Mietern schon unterschreiben lassen, die nach Auffassung des Kieler Mietervereins in einem wesentlichen Punkt rechtswidrig ist.

Es handelt sich dabei um die Klausel in § 4 „Mietehöhe in Härtefällen“, wonach für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe die Nettokaltmiete auf die sozialhilferechtlich angemessene Höchstmiete beschränkt wird. Soweit so gut. Etwaige Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sollen aber nach dieser Klausel zunächst auf die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der geminderten Miete verrechnet, also nicht an die Mieter oder den Leistungsträger zurückgezahlt werden.

Dieses Verfahren hat der Kieler Mieterverein stets als unzulässig und rechtswidrig kritisiert. Das KLM will aber davon nicht ablassen und verteidigt diese Klausel mit anwaltlicher Hilfe. Die Rechtswidrigkeit des Verfahrens ergibt sich nach Einschätzung des Kieler Mietervereins umstandslos aus der Tatsache, dass der Leistungsträger – z.B. das Sozialamt der Stadt Westerland bzw. der Kreis Nordfriesland – Miete und Heizkosten in angemessener Höhe zu tragen hat. Deswegen muss er z.B. Betriebskostennachzahlungen – soweit die Angemessenheitsgrenzen damit nicht überschritten werden – übernehmen und natürlich steht dem Leistungsträger auch das Guthaben aus einer etwaigen Abrechnung zu. Eine Rückfrage des Kieler Mietervereins beim Kreis Nordfriesland hat diesen Sachverhalt ausdrücklich bestätigt. Im Ergebnis laufen diejenigen, die eine derartige Klausel unterschreiben Gefahr, dass ihnen ein Betriebskostenguthaben vom KLM nicht ausgezahlt wird, der Leistungsträger genau dieses Guthaben aber von ihnen zurückverlangt, so dass die Mieter am Ende die Gelackmeierten sein können.

Aber auch umgekehrt ist die Sache vom Nachteil: Soweit bei den Unterbringungskosten die Vorauszahlzahlungen zu niedrig angesetzt sind, wird eine Nachzahlungspflicht entstehen, die die Gefahr mit sich bringt, dass die Angemessenheitsgrenze plötzlich überschritten wird und der Mieter deswegen entweder selbst für höhere Kosten aufkommen oder sich eine preiswertere Wohnung suchen muss, was auf Sylt praktisch einem Lotteriespiel gleich kommt.

Der Kieler Mieterverein fordert das KLM nachdrücklich auf, die Verrechnungsklausel ersatzlos aus den Verträgen zu streichen und dies auch denjenigen Mietern gegenüber zu bestätigen, die diese Klausel bereits unterschrieben haben. Den Mietern, die die Klausel bereits unterschrieben haben empfiehlt der Kieler Mieterverein vorsorglich eine Anfechtungserklärung abzugeben und zwar auch dann, wenn der Haushalt zur Zeit Transferleistungen nicht bezieht – man kann ja nie wissen…

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel